- Berufsspezifische Einschränkungen beim Einsatz von Mehrwertdiensten
- Der Einsatz von Dialern bei Mehrwertdiensten
- Gewinnspiele und Glücksspiele mit Mehrwertdiensten
- Handy-Klingeltöne und -Logos via Mehrwertdiensten
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit
- Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
- Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten
- Rechtliche Regelungen zu Premium-SMS
- Vergütungspflicht für R-Gespräche?
- Mehrwertdienste und Telefonsex
Rechtliche Regelungen zu Premium-SMS
1. Einführung:
Aus Fernsehen und Printmedien kennt man die vielfältigen Angebote für Premium-SMS: Es handelt sich dabei um hochtarifierte Kurznachrichten, die an eine fünfstellige Kurzwahl gesendet werden. Für Gebühren zwischen üblicherweise 0,29 EUR bis 5 EUR pro SMS werden Handylogos, Klingeltöne, Single-Chats und ähnliche Dienste angeboten. Häufig werden auch mit einer SMS Abonnements verkauft, d.h. mit einer Kurznachricht erhält man nicht nur einen Klingelton, sondern gleich ein Abonnement über 100 Klingeltöne.
Die Abrechnung erfolgt entweder pro gesendeter SMS ("Mobile Originated Billing"), etwa bei Gewinnspielen oder Flirt-Diensten, oder pro empfangener Nachricht ("Mobile Terminated Billing"), z.B. bei Abonnements von Nachrichten-Tickern.
Eigene gesetzliche Regelungen für Premium-SMS existieren nicht: Grundsätzlich sind sie frei tarifierbar; eine maximale Preisobergrenze ist nicht festgelegt. Üblich sind Preise von 0,29 bis 5 EUR pro SMS. Theoretisch ist aber auch jeder andere Preis möglich. An der Rufnummer sind der Preis oder die Abrechnungsmethode nicht erkennbar.
Die fünfstelligen Kurzwahlen werden auch nicht zentral von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vergeben, sondern direkt von den Netzbetreibern nach einem gemeinsamen Übereinkommen.
2. Zustandekommen des Vertrages:
Ein Vertrag kommt bekanntermaßen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch ein Angebot und eine Annahme, zustande. Es ist seit langem anerkannt, dass Willenserklärungen auch elektronisch abgegeben werden können, beispielsweise per Tastendruck am Computer oder am Telefon.
Rechtlich betrachtet unterbreitet der Verbraucher dem Diensteanbieter mit einer SMS an die fünfstellige Kurzwahl ein Angebot auf Abschluss eines Telefondienstvertrages. Mit Erbringung der Leistung, also z.B. Lieferung des Klingeltons oder Zugang zu einem Flirt-Chatraum, kommt der Vertrag zustande. Aus diesem Vertrag ist der Nutzer verpflichtet, den vereinbarten Preis zu entrichten. Der Anbieter ist wiederum verpflichtet, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Für das Zustandekommen des Vertrages ist der Diensteanbieter beweispflichtig (AG Aachen, Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03).
3. Preisangabe:
Seit dem 01.09.2007 sind zahlreiche neue, verbraucherschützende Regelungen im TKG in Kraft getreten.
In § 66 a TKG findet sich nunmehr eine umfassende Preisangabepflicht:
"Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, GeteilteKosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer."
Wer diese Preisangabepflicht nicht befolgt, hat keinen Anspruch auf Vergütung der angefallenen Mehrwertdienste-Entgelte (§ 66 g TKG).
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Häufig wird der Text "Es gelten die AGB der Firma XY" verwendet. In AGB könnten Preisangabe, Vergütungspflicht und anderes geregelt werden, so dass Preisangaben in den Kurznachrichten möglicherweise entfallen können.
Grundsätzlich müssen AGB in den Vertrag wirksam einbezogen werden (§ 305 Abs. 1, 2 BGB). Dazu muss die andere Vertragspartei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den AGB im Volltext Kenntnis nehmen können und darauf hingewiesen werden. Verständlicherweise kann das in SMS nicht der Fall sein, denn solch kurze Textnachrichten reichen nicht aus, um die kompletten AGB wiederzugeben. Im Regelfall werden deshalb die AGB nicht Bestandteil des Vertrages. Etwaige Regelungen entfalten keine rechtliche Wirkung.
Nur in einem besonderen Ausnahmefall gelten AGB als einbezogen: Dazu müssen sie nach § 305 a Nr. 2 a BGB im Amtsblatt der RegTP veröffentlicht worden sein und eine anderweitige Kenntnisnahme des Verbrauchers muss unmöglich sein. Diese Sonderregelung gilt nach dem Gesetzeswortlaut für "Telekommunikations-, Informations- und ähnliche Dienstleistungen unter Einschluss von Fernkommunikationsmitteln." Es spricht vieles dafür, dass auch Premium-SMS hierunter fallen. Sind die AGB im Amtsblatt publiziert - was allenfalls nur bei bekannten und großen Diensteanbietern der Fall sein dürfte - so gelten sie als einbezogen.
Davon unberührt bleibt die Frage, ob die so einbezogenen Klauseln auch inhaltlich wirksam sind oder nicht evtl. gegen geltendes Recht verstoßen.
5. Minderjährige und Premium-SMS:
Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 105 Abs. 1 BGB). Ihre Willenserklärungen und damit auch ihre Verträge sind nichtig. Minderjährige über 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Für alle Verträge bedürfen sie grundsätzlich der Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB).
In der Praxis schließen die Netz-Betreiber daher mit Minderjährigen nur dann einen Handy-Vertrag, wenn die Eltern entweder unmittelbar Vertragspartner sind oder dem Vertragsschluss des Minderjährigen zugestimmt haben. Sind die Eltern direkte Vertragspartner, werden ihnen die Handlungen des Minderjährigen nach den Grundsätzen der sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet.
6. Täuschungen über Umstände:
Speziell Flirt-Dienste erleben durch Premium-SMS einen großen Aufschwung: Über SMS-Kontaktbörsen kann man hier anonym gleichaltrige Singles kennen lernen. Ob dem immer so ist, da bestehen erhebliche Zweifel. Dem LG München I (Urt. v. 17.06.03 - Az: 22 O 9966/03) lag ein solcher Fall zur Beurteilung vor. Die Richter kamen dabei zu folgendem Ergebnis:
"Es "[..] werden jedoch alle diese SMS, die an die Kunden der Antragstellerin gehen, aus sog. Call-Centern versandt, (…) von der Antragstellerin im Wesentlichen vorformuliert und sind Teil der bezahlten Arbeitstätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter dieser Call-Center. […] |
Im Klartext: Die Kontaktaufnahme zu Singles wurde in dem Fall vorgetäuscht, um Kunden zu teuren SMS-Chats zu veranlassen. Dieser Praxis wurde durch das Gericht eine klare Absage erteilt: Sie ist unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen extremen Einzelfall handelt.