- Berufsspezifische Einschränkungen beim Einsatz von Mehrwertdiensten
- Der Einsatz von Dialern bei Mehrwertdiensten
- Gewinnspiele und Glücksspiele mit Mehrwertdiensten
- Handy-Klingeltöne und -Logos via Mehrwertdiensten
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit
- Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
- Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten
- Rechtliche Regelungen zu Premium-SMS
- Vergütungspflicht für R-Gespräche?
- Mehrwertdienste und Telefonsex
Handy-Klingeltöne und -Logos via Mehrwertdiensten
1. Wirtschaftliche Bedeutung von Klingeltönen und Logos:
Das Marktpotenzial für Logos und Klingeltöne ist groß. Auf dem europäischen Markt wird das Gesamtvolumen auf ca. 1,45 Mrd. US-Dollar geschätzt. Eine Studie des Marktforschungsinstitutes Strand Consult kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mobilfunktelefonierer im Durchschnitt 5 US-Dollar im Jahr für Klingeltöne ausgibt.
In Deutschland erzielen nach Schätzungen von Experten die zahlreichen Anbieter schon heute insgesamt einen monatlichen Umsatz von 250.000,- Euro. Anvisierter Kundenkreis ist vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterlädt. Diese wirtschaftliche Bedeutung wird noch durch die beiden neuen Standards EMS und UMTS, die beide eine weitgehende Verbindung von Text, Ton und Bild ermöglichen, wachsen.
2. Wettbewerbsrechtliche Problematik:
Zielgruppe der Handy-Klingeltöne ist - wie schon oben betont - vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterladen kann. Mehrere Verbraucherzentralen sprechen hierbei von "üblem Abkassieren".
Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen würde. Das LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) entschied, dass die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier. Das Urteil, gegen das das OLG keine Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte zu einer grundlegenden Änderung der Werbung von Handy-Klingeltönen in Jugendzeitschriften führen.
Inzwischen hat auch das OLG Hamm (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 4 U 29/04) eine inhaltsgleiche Entscheidung erlassen.