Berufsspezifische Einschränkungen beim Einsatz von Mehrwertdiensten

1. Arbeits-Vermittler

Gemäß § 296 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vermittlungs-Vergütung nur für den Erfolgsfall verpflichtet.

Entsprechend dem Urteil des OLG Nürnberg (Urt. vom 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03), das zwar einen Kreditmakler-Fall betrifft, welches aber nahtlos auf die Arbeits-Vermittlung übertragen werden kann, ist es einem Arbeits-Vermittler nicht erlaubt, eine 0190-Rufnummer zu verwenden. Andernfalls würde die gesetzliche Bestimmung der Erfolgsabhängigkeit umgangen.


2. Kredit-Makler

Einem Kredit-Makler ist es nicht erlaubt, bereits bei der Kontaktaufnahme eine 0190-Rufnummer zu verwenden, da eine Vergütung für die Kreditvermittlung nur im Erfolgsfalle geschuldet wird (§ 655c BGB) und außer dieser erfolgsabhängigen Vergütung keine weiteren Entgelte vereinbart werden dürfen. (OLG Nürnberg, Urt. vom 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03)


3. Rechtsanwalt

Der BGH hat Ende 2002 (Urt. v. 26. September 2002 - Az.: I ZR 44/00) grundlegend die Zulässigkeit von 0190-Rufnummern für Anwälte anerkannt.

Die Richter haben dabei klargestellt, dass durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline der Vertrag mit dem betreffenden Rechtsanwalt und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen geschlossen wird, da dieses den Beratungsdienst lediglich organisiert und bewirbt (BGH, Urt. v. 26. September 2002 - Az.: I ZR 44/00).


4. Wohnungs-Makler

Gemäß § 2 Abs. 1 WoVermittG ist der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vermittlungs-Vergütung nur für den Erfolgsfall verpflichtet.

Entsprechend dem Urteil des OLG Nürnberg (Urt. vom 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03), das zwar einen Kredit-Makler-Fall betrifft, welches aber nahtlos auf die Arbeits-Vermittlung übertragen werden kann, ist es einem Wohnungs-Makler nicht erlaubt, eine 0190-Rufnummer zu verwenden. Andernfalls würde die gesetzliche Bestimmung der Erfolgsabhängigkeit umgangen.