Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03
- Leitsatz:
Die Mitteilung einer Verbraucherzentrale über den Missbrauch einer Mehrwertdiensterufnummer an einen Netzbetreiber begründet nicht generell dessen "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung i. S. des § 13 a TKV.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: 4 U 29/04
- Leitsatz:
In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrigs, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der hohen Kosten hinreichend orientieren können.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2006 - Az.: 5 U 58/05
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.
4. Das zweistufige Lizenzverfahren der GEMA verstößt nicht gegen die EU-Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmen, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolgt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.04.2003 - Az.: 5 U 97/02
- Leitsatz:
In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrigs, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der hohen Kosten hinreichend orientieren können.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 04.05.2005 - Az.: VI-U (Kart) 6/05
- Leitsatz:
1. Die Deutsche Telekom AG ist verpflicht für sämtliche Mehrwertdienste, die dem Kunden zeittarifiert über die Telefonleitung zur Verfügung gestellt werden, das Inkasso durchzuführen.
2. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Sprach- oder ein Datenmehrwertdienst handelt. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 02.08.2004 - Az.: 5 U 95/04
- Leitsatz:
1. In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrig, wenn die Werbung keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen auch verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann.
2. Dies ist insbesondere der Fall bei der Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos u.ä. auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern, in der lediglich der Preis pro Minute, nicht aber der von der Dauer des Ladevorgangs und der Geschicklichkeit des Handynutzers abhängige, regelmäßig wesentlich höhere voraussichtliche Endpreis angegeben wird. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.10.2005 - Az.: III ZR 37/05
- Leitsatz:
1. Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).
2. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496). - Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: III ZR 3/2005
- Leitsatz:
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.09.2002 - Az.: I ZR 44/00
- Leitsatz:
1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.

