Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hannover, Urteil v. 21.06.2005 - Az.: 14 O 158/04
- Leitsatz:
1. Das unverlangte Zusenden einer SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist somit wettbewerbswidrig.
2. Bei der kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats ist der Anbieter verpflichtet, die Preisangaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot zu platzieren. Dieser Zusammenhang ist spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn die Preisanzeige erst nach sechsmaligem Herunterscrolien auf dem Handy-Display erscheint. Der Anbieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, zu Beginn der SMS auf die am Ende stehende Preisinformation hinzuweisen.
3. Ist technisch nicht sichergestellt, dass der Nutzer die erste kostenlose SMS erhält, in der über die Kosten der nachfolgenden, entgeltpflichtigen SMS informiert wird, bedarf es der Preisangabe auch in den nachfolgenden SMS. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01
- Leitsatz:
Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften, die teurer als 3,- EUR sind, ist wettbewerbswidrig.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.09.2005 - Az.: 308 O 378/05
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2005 - Az.: 308 O 390/04
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.
4. Das zweistufige Lizenzverfahren der GEMA verstößt nicht gegen die EU-Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmen, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolgt. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2004 - Az.: 308 O 501/04
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar. - Landgericht Freiburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04
- Leitsatz:
Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.
- Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 04.03.2011 - Az.: 3/12 O 147/10
- Leitsatz:
1. Es reicht nicht aus, im Rahmen einer Google AdWords allgemein mit einem Sternchen-Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der angegebenen 0900-Rufnummer hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der User über den Inhalt des Sternchens auf der mit der AdWords-Anzeige verlinkten Seiten aufgeklärt wird.
2. Es reicht nicht aus, eine 0900-Rufnummer auf der eigenen Webseite anzugeben, die gesetzlichen Preisangabepflichten jedoch nur mittels eines Sternchens am unteren Rand der Seite zu platzieren.
3. Eine Verletzung der Preisangabepflicht nach § 66 a TKG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. - Landgericht Bielefeld, Urteil v. 15.09.2004 - Az.: 22 S 162/04
- Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses haftet nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für Mehrwertdienste-Gespräche, die ein Familienmitglied oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss geführt hat.
2. Etwas anderes gilt nur dort, wo eine solche Anscheins- und Duldungsvollmacht vertraglich wirksam vereinbart wurde.
Hinweis:
Siehe dazu die Entscheidung der Vorinstanz: AG Gütersloh (Urt. v. 23.04.2004 - Az: 10 C 906/03) - Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.12.2005 - Az.: 6 W 2181/05
- Leitsatz:
1. Die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele sind grundsätzlich weder wettbewerbswidrig noch strafbar.
2. Der Teilnehmer wird in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert.
3. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist nur dort gegeben, wo ein Moderator vortäuscht, dass keine Teilnehmer anrufen würden, obwohl dies nicht zutrefft, um Personen zur Teilnahme zu bewegen.
4. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.
5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: U(K) 1834/05
- Leitsatz:
1. Die Gewinne beim Fernsehsender 9 Live sind nach den Grundsätzen der Auslobung (§ 657 BGB) zu beurteilen.
2. Der Fernsehsender 9 Live ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, einzelne Personen von der Teilnahme an den Gewinnspielen auzuschließen.
3. Eine solche Gewinnspiel-Sperre wird auch nicht dadurch nachträglich wieder aufgehoben, wenn der TV-Moderator den gesperrten Teilnehmer am Gewinnspiel wieder teilnehmen lässt. Denn dem TV-Moderator ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen gesperrten Teilnehmer handelt, so dass ihm diesbzgl. jedes Erklärungsbewusstsein fehlt.

