Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Aachen, Urteil v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03
Leitsatz:

1. Der Netz-Anbieter ist nicht berechtigt, Entgelte aus dem Premium SMS-Vertrag zwischen Inhalte-Anbieter und Kunden einzufordern.
2. Der Netz-Anbieter ist für das Zustandekommen des Premium SMS-Vertrages beweispflichtig.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 20.07.2005 - Az.: 21 O 11289/05
Leitsatz:

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist nicht berechtigt, die Vergabe der von ihr übertragenen Rechte an Klingeltönen (z.B. Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte) unter die Bedingung der Einräumung eines Bearbeitungsrechts durch einen Dritten zu stellen.

Landgericht Muenchen-I, Urteil v. 11.10.2005 - Az.: 33 O 8728/05
Leitsatz:

Der Einsatz von Call-Agents, die bei Flirt-SMS-Chats vortäuschen, eine an ihrem Gesprächspartner interessierte private Person zu sein, ist wettbewerbswidrig.

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 28.07.2005 - Az.: 17 HK O 13392/05
Leitsatz:

1. Die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele sind grundsätzlich weder wettbewerbswidrig noch strafbar.

2. Der Teilnehmer wird in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert.

3. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist nur dort gegeben, wo ein Moderator vortäuscht, dass keine Teilnehmer anrufen würden, obwohl dies nicht zutrefft, um Personen zur Teilnahme zu bewegen.

4. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.

5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird.
Hinweis:
Die Entscheidung wurde durch das OLG München (Beschl. v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05) bestätigt.

Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
Leitsatz:

1. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern sind grundsätzlich zulässig.

2. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern unterliegen jedoch dem Kopplungsverbot, wenn keine entsprechende alternative Teilnahme-Möglichkeit besteht.

3. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern, die sich gezielt an Minderjährige richten, sind wettbewerbswidrig.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 16.04.2008 - Az.: 11 L 307/08
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn ein Anschlussinhaber mittels bloßem Tastendruck in die Weitervermittlung zu 0900-Rufnummern einwilligt.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 11 L 765/05
Leitsatz:

Die RegTP ist befugt bei zivil- oder wettbewerbswidrigen Verstößen (hier: Fax-Spamming für 0900-Rufnummern) tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Rufnummernverwaltung anzudrohen bzw. vorzunehmen

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2005 - Az.: 11 K 3734/04
Leitsatz:

1. Die RegTP ist zum Eingreifen, insb. auch zum Abschalten einer 0190-Rufnummer befugt, wenn für diese Rufnummer in wettbewerbswidriger Weise geworben wird.

2. Ping- und Lockanrufe sind rechtlich unzulässig.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 13.12.2007 - Az.: 11 L 1693/07
Leitsatz:

1. Bei wiederholten Verstößen gegen die Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die betreffende 0900-Rufnummer sechs Monate lang zu sperren.

2. Die Untersagungsverfügung kann gegen den Zuteilungsinhaber erfolgen, auch wenn dieser die Rechtsverstöße gar nicht zu verschulden hat. Denn im Rahmen der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht sollen alleine zukünftige Schäden wirksam verhindert werden, unabhängig davon, wer die Gefahrenlage verursacht oder verschuldet hat.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 28.11.2005 - Az.: 11 L 1879/05
Leitsatz:

1. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung die 0190-Rufnummern nach dem 31.12.2005 weiterhin aufrecht zu erhalten, da die zeitliche Begrenzung von Beginn an vorgesehen war.

2. Zudem werden durch die Vergabe der neuen 0900-Rufnummern und die übergangsweise Zulassung von Bandansagen die Interessen der betroffenen 0190-Rufnummern-Inhaber ausreichend berücksichtigt.