Urteile chronologisch

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 02.08.2004 - Az.: 5 U 95/04
Leitsatz:

1. In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrig, wenn die Werbung keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen auch verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann.

2. Dies ist insbesondere der Fall bei der Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos u.ä. auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern, in der lediglich der Preis pro Minute, nicht aber der von der Dauer des Ladevorgangs und der Geschicklichkeit des Handynutzers abhängige, regelmäßig wesentlich höhere voraussichtliche Endpreis angegeben wird.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: 4 U 29/04
Leitsatz:

In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrigs, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der hohen Kosten hinreichend orientieren können.

Amtsgericht Aachen, Urteil v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03
Leitsatz:

1. Der Netz-Anbieter ist nicht berechtigt, Entgelte aus dem Premium SMS-Vertrag zwischen Inhalte-Anbieter und Kunden einzufordern.
2. Der Netz-Anbieter ist für das Zustandekommen des Premium SMS-Vertrages beweispflichtig.

Amtsgericht Guetersloh, Urteil v. 23.04.2004 - Az.: 10 C 906/03
Leitsatz:

1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses haftet nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für Mehrwertdienste-Gespräche, die ein Familienmitglied oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss geführt hat.

2. Etwas anderes gilt nur dort, wo eine solche Anscheins- und Duldungsvollmacht vertraglich wirksam vereinbart wurde.


Hinweis:
Die Entscheidung wurde in der Berufung bestätigt: LG Bielefeld (Urt. v. 15.09.2004 - Az: 22 S 162/04)

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03
Leitsatz:

Die Mitteilung einer Verbraucherzentrale über den Missbrauch einer Mehrwertdiensterufnummer an einen Netzbetreiber begründet nicht generell dessen "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung i. S. des § 13 a TKV.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.04.2003 - Az.: 5 U 97/02
Leitsatz:

In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die mittels Mehrwertdiensten downloadbar sind, ist wettbewerbswidrigs, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der hohen Kosten hinreichend orientieren können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.09.2002 - Az.: I ZR 44/00
Leitsatz:

1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01
Leitsatz:

Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften, die teurer als 3,- EUR sind, ist wettbewerbswidrig.

Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
Leitsatz:

1. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern sind grundsätzlich zulässig.

2. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern unterliegen jedoch dem Kopplungsverbot, wenn keine entsprechende alternative Teilnahme-Möglichkeit besteht.

3. Gewinnspiele mit 0190-Rufnummern, die sich gezielt an Minderjährige richten, sind wettbewerbswidrig.