Urteile chronologisch

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 28.07.2005 - Az.: 17 HK O 13392/05
Leitsatz:

1. Die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele sind grundsätzlich weder wettbewerbswidrig noch strafbar.

2. Der Teilnehmer wird in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert.

3. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist nur dort gegeben, wo ein Moderator vortäuscht, dass keine Teilnehmer anrufen würden, obwohl dies nicht zutrefft, um Personen zur Teilnahme zu bewegen.

4. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.

5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird.
Hinweis:
Die Entscheidung wurde durch das OLG München (Beschl. v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05) bestätigt.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 20.07.2005 - Az.: 21 O 11289/05
Leitsatz:

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist nicht berechtigt, die Vergabe der von ihr übertragenen Rechte an Klingeltönen (z.B. Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte) unter die Bedingung der Einräumung eines Bearbeitungsrechts durch einen Dritten zu stellen.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 29.06.2005 - Az.: 11 L 765/05
Leitsatz:

Die RegTP ist befugt bei zivil- oder wettbewerbswidrigen Verstößen (hier: Fax-Spamming für 0900-Rufnummern) tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Rufnummernverwaltung anzudrohen bzw. vorzunehmen

Landgericht Hannover, Urteil v. 21.06.2005 - Az.: 14 O 158/04
Leitsatz:

1. Das unverlangte Zusenden einer SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist somit wettbewerbswidrig.

2. Bei der kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats ist der Anbieter verpflichtet, die Preisangaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot zu platzieren. Dieser Zusammenhang ist spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn die Preisanzeige erst nach sechsmaligem Herunterscrolien auf dem Handy-Display erscheint. Der Anbieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, zu Beginn der SMS auf die am Ende stehende Preisinformation hinzuweisen.

3. Ist technisch nicht sichergestellt, dass der Nutzer die erste kostenlose SMS erhält, in der über die Kosten der nachfolgenden, entgeltpflichtigen SMS informiert wird, bedarf es der Preisangabe auch in den nachfolgenden SMS.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04
Leitsatz:

Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 04.05.2005 - Az.: VI-U (Kart) 6/05
Leitsatz:

1. Die Deutsche Telekom AG ist verpflicht für sämtliche Mehrwertdienste, die dem Kunden zeittarifiert über die Telefonleitung zur Verfügung gestellt werden, das Inkasso durchzuführen.

2. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Sprach- oder ein Datenmehrwertdienst handelt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2005 - Az.: 308 O 390/04
Leitsatz:

1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.

3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.

4. Das zweistufige Lizenzverfahren der GEMA verstößt nicht gegen die EU-Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmen, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolgt.

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2005 - Az.: 11 K 3734/04
Leitsatz:

1. Die RegTP ist zum Eingreifen, insb. auch zum Abschalten einer 0190-Rufnummer befugt, wenn für diese Rufnummer in wettbewerbswidriger Weise geworben wird.

2. Ping- und Lockanrufe sind rechtlich unzulässig.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2004 - Az.: 308 O 501/04
Leitsatz:

1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.

3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.

Landgericht Bielefeld, Urteil v. 15.09.2004 - Az.: 22 S 162/04
Leitsatz:

1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses haftet nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für Mehrwertdienste-Gespräche, die ein Familienmitglied oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss geführt hat.

2. Etwas anderes gilt nur dort, wo eine solche Anscheins- und Duldungsvollmacht vertraglich wirksam vereinbart wurde.

Hinweis:
Siehe dazu die Entscheidung der Vorinstanz: AG Gütersloh (Urt. v. 23.04.2004 - Az: 10 C 906/03)