Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 13.12.2007 - Az.: 11 L 1693/07
- Leitsatz:
1. Bei wiederholten Verstößen gegen die Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die betreffende 0900-Rufnummer sechs Monate lang zu sperren.
2. Die Untersagungsverfügung kann gegen den Zuteilungsinhaber erfolgen, auch wenn dieser die Rechtsverstöße gar nicht zu verschulden hat. Denn im Rahmen der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht sollen alleine zukünftige Schäden wirksam verhindert werden, unabhängig davon, wer die Gefahrenlage verursacht oder verschuldet hat. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2006 - Az.: 5 U 58/05
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.
4. Das zweistufige Lizenzverfahren der GEMA verstößt nicht gegen die EU-Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmen, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolgt. - Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.12.2005 - Az.: 6 W 2181/05
- Leitsatz:
1. Die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele sind grundsätzlich weder wettbewerbswidrig noch strafbar.
2. Der Teilnehmer wird in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert.
3. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist nur dort gegeben, wo ein Moderator vortäuscht, dass keine Teilnehmer anrufen würden, obwohl dies nicht zutrefft, um Personen zur Teilnahme zu bewegen.
4. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.
5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird. - Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 28.11.2005 - Az.: 11 L 1879/05
- Leitsatz:
1. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung die 0190-Rufnummern nach dem 31.12.2005 weiterhin aufrecht zu erhalten, da die zeitliche Begrenzung von Beginn an vorgesehen war.
2. Zudem werden durch die Vergabe der neuen 0900-Rufnummern und die übergangsweise Zulassung von Bandansagen die Interessen der betroffenen 0190-Rufnummern-Inhaber ausreichend berücksichtigt. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.10.2005 - Az.: III ZR 37/05
- Leitsatz:
1. Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).
2. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496). - Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 12.10.2005 - Az.: 49 C 144/05
- Leitsatz:
1. Es bedarf nicht der Vorlage des Textes der SMS, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Für die Annahme eines Anscheinsbeweis ist es vielmehr ausreichend, wenn ein Einzelverbindungsnachweis vorliegt.
2. Der Anschluss-Inhaber ist dafür beweispflichtig, dass unberechtigte Dritte von seinem Handy aus die SMS verschickt haben. - Landgericht Muenchen-I, Urteil v. 11.10.2005 - Az.: 33 O 8728/05
- Leitsatz:
Der Einsatz von Call-Agents, die bei Flirt-SMS-Chats vortäuschen, eine an ihrem Gesprächspartner interessierte private Person zu sein, ist wettbewerbswidrig.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.09.2005 - Az.: 308 O 378/05
- Leitsatz:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: III ZR 3/2005
- Leitsatz:
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: U(K) 1834/05
- Leitsatz:
1. Die Gewinne beim Fernsehsender 9 Live sind nach den Grundsätzen der Auslobung (§ 657 BGB) zu beurteilen.
2. Der Fernsehsender 9 Live ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, einzelne Personen von der Teilnahme an den Gewinnspielen auzuschließen.
3. Eine solche Gewinnspiel-Sperre wird auch nicht dadurch nachträglich wieder aufgehoben, wenn der TV-Moderator den gesperrten Teilnehmer am Gewinnspiel wieder teilnehmen lässt. Denn dem TV-Moderator ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen gesperrten Teilnehmer handelt, so dass ihm diesbzgl. jedes Erklärungsbewusstsein fehlt.

