Landgericht Muenchen

Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/04

Leitsatz

1. Ein Telefon-Gewinnspiel bei einem Fernseh-Quiz ist als Auslobung iSd. § 657 BGB zu werten, bei dem ein rechtsverbindlicher Anspruch für den Gewinner entsteht.


2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme solcher Telefon-Gewinnspiele.


3. Es steht dem Veranstalter des Gewinnspiels frei, unter gewissen sachlichen Bedingungen Personen von der Teilnahme auszuschließen.

Tenor

Im dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer,durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lieber,Richter am Landgericht Meinhardt und Richterin Dr. Ruhwinkel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2004 folgendes

EndurteilI. Die Klage wird abgewiesen.II: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Beklagte veranstaltet im Privatfemsehen ?Gewinnspiele" dergestalt, dass die Zuschauer durch einen Moderator dazu animiert werden, die im Bildschirm eingeblendete Telefonnummer zu einem Preis von ? 0,49 pro Anruf anzurufen und die Lösung eines jeweils durch den Moderator gestellten Rätsels mitzuteilen. Gespielt wird entweder im ?Hot-Button-" oder im ?Anrufbeantworter-Modus", wobei bei ersterem zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Spiels eine Leitung ausgewählt und der anrufende Zuschauer sofort in die Sendung durchgestellt wird und bei letzterem der Anrufer auf einer Anrufplattform seinen Namen und seine Telefonnummer hinterlässt und durch die Quizzentrale der Beklagten im Wege der Zufallsauswahl zurückgerufen wird. Bei direkter Durchstellung des Anrufers in die Sendung begnügt sich der Moderator regelmäßig mit der Angabe des Vornamens des Teilnehmers und fordert diesen sodann.zur Mitteilung der angebotenen Lösung auf.

Der Kläger wie auch Bekannte und Verwandte des Klägers hatten in der Vergangenheit an den Lösungen der in den Quizsendungen der Beklagten gestellten Aufgaben gearbeitet und mit hoher Trefferquote regelmäßig Gewinne erzielt.

Mit vorliegender Klage macht der Kläger eigene Gewinne aus der erfolgreichen Teilnahme

bei Quizsendungen der Beklagten im Zeitraum vom 4.1.2004 bis 30.6.2004 in Höhe von insgesamt ?20.150,? geltend.
Darüber hinaus begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht die

Auszahlung von Gewinnen aus der Teilnahme im Zeitraum vom

23.1.2004 bis zum.27.3.2004 in Höhe von ? 10.800,-, wobei die vom Kläger behauptete Gewinnabtretung von der Beklagten für den Zeitraum nach dem 19.2.2004 bestritten wird.

 

Die Beklagte verweigert die Auszahlung der vorliegend geltend gemachten Gewinnsummen.

Hintergrund hierfür ist, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vorn 11.12.2003 (vgl. Anla

gen K 2 und K 3) gegenüber dem Kläger/sowie mitgeteilt hatte, dass

sie sich entschlossen habe, den Kläger sowie zunächst für die Dauer

von 6 Monaten von der Teilnahme an den von der Beklagten veranstalteten ?Gewinnspielen"

auszuschließen und daher darum bäte, in diesem Zeitraum von Anrufen bei der Beklagten

abzusehen. Zur Begründung gab die Beklagte an, man wolle nach Feststellung der in den letzten Wochen regelmäßig erfolgreichen Teilnahme an ihren Quizsendungen durch den Kläger

bzw. einem übermäßigen Telefonierverhalten und dem damit für den

Kläger bzw. verbundenen Kostenrisiko entgegenwirken bzw. technische

Manipulationen durch den Einsatz sogenannter Power-Dialer oder Telefonwählprogramme

ausschließen und eine ungleiche Chancenverteilung, zugunsten Einzelner vermeiden (vgl. An

lagen K 2 und K 3).Mit Schreiben vom 6.5.2004 (Anlage K 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Ausschluss an der Teilnahme ihrer Quizsendungen werde für den Kläger ,,bis auf weiteres" zur Sicherung der Chancengleichheit im Interesse der übrigen Zuschauer verlängert und man behalte sich für den Fall, dass der Kläger dennoch in Zukunft von Anrufen bei den Quizsendungen nicht absehen werde, vor,?Maßnahmen zu treffen", um die Chancengleichheit für alle Zuschauer zu wahren. Die Beklagte hat des weiteren mittlerweile veranlasst, dass der Kläger von seinem Telefonausschluss aus nicht mehr an den Quizsendungen der Beklagten teilnehmen kann, vielmehr bei Wahl der entsprechenden Nummer durch den Kläger ein Besetztzeichen ertönt.Mit Schreiben vom 15.4.2004 (Anlage K 5) machte der Kläger die Auszahlung von Gewinnen

aus der Teilnahme an Quizsendungen seit dem 4.1.2004 durch ihn bis

spätestens 26.4.2004 geltend. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 11.5.2004 (vgl. .Anlage K 6) eine Zahlung der geltend gemachten Gewinne unter Berufung auf den bereits am 16.12.2003 erklärten Ausschluss an der Spielteilnahme, soweit dem Kläger bzw.

 

 

nach diesem Zeitpunkt dennoch ?unter Verschleierung seiner Identität" eine Teil

nahme an Rätselspielen gelungen sei, würde rein vorsorglich die Anfechtung aller eventuell

nach dem 16.12.2003 zustande gekommenen Spieleverträge wegen arglistiger Täuschung

erklärt (vgl. Anlage K 6). '

Die in den Anlagen K 2 und K3 wiedergegebenen ?Ausschluss-Schreiben" wurden seitens der Beklagten auch weiteren häufig gewinnenden Spieleteilnehmern zugesendet.Nach den auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten ?Mitmachregeln" sind Minderjährige von der Teilnahme an Spielen ausgeschlossen (Ziff. 1.1.), wird vor übermäßigem Telefonierverhalten gewarnt (Ziff. 3:3.) und darauf hingewiesen, dass im Interesse der Chancen

gleichheit für die Gesamtheit der Zuschauer Anrufer, die durch Power-Dialer und/oder com

putergestützte Wählprogramme oder in anderer Form die Teilnahme manipulieren, zum Mit

spielen nicht berechtigt sind (Ziff. 4.) und daher keinen Anspruch auf Auszahlung von Ge

winnen haben (vgl. Anlage K 11).Der Kläger führt aus, die geltend gemachten Gewinnansprüche fänden ihre Rechtsgrundlage

in § 657 BGB (Auslobung), da die Beklagte für die Lösung des Rätsels eine Belohnung aus

gesetzt habe. Ein wirksamer Widerruf dieser Auslobung sei nicht gegenüber dem Kläger

erfolgt. Die Beklagte sei an ihre Mitmachregeln (Anlage

K 11) gebunden, welche keinen Ausschlusstatbestand für häufig gewinnende Teilnehmer ent

hielten. Weder der Kläger noch hätten verbotene Power-Dialer und/oder com

putergestützte Wählprogramme eingesetzt, vielmehr seien ihre Gewinnerfolge auf ihr intellek

tuelles überdurchschnittliches Vermögen zurückzuführen. Die Beklagte versuche offensicht

lich solche Teilnehmer, denen eine rasche Rätsellösung gelingt, auszuschließen, um höhere

Einnahmen zu erzielen. Wirtschaftlich sei ein Spiel für die Beklagte umso lohnender, je mehr

Fernsehzuschauer erfolglos anrufen, sodass die Beklagte ein Interesse daran habe, dass die

 

 

Zeitspanne zwischen Rätselstellung und Rätsellösung nicht zu kurz sei. Der Kläger meint weiter, auf Seiten der Beklagten bestünde Kontrahierungszwang. § 20 Abs. 1 GWB sei zu-

mindest analog anzuwenden, woraus ein Anspruch des Klägers auf Spielteilnahme abzuleiten sei. Die Beklagte habe eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls für den Ausstrahlungsbereich des Landes Baden-Württemberg inne, da im Empfangsbereich des Klägers keine vergleichbaren Gewinnspiele durch andere Fernsehsender ausgestrahlt würden. Ein Kontrahierungszwang ergäbe sich daraus,dass die Beklagte mit einem Fernsehsender kein gewöhnli-

ches privatwirtschaftliches Unternehmen betreibe, sondern auf die staatliche Zuteilung eines Sendeplatzes angewiesen sei und diese knappe Ressource i.S. von § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages für die Allgemeinheit bestimmt sei. Mit einem Vorbehalt, nach Belieben einzelne ohne sachlichen Grund von dem Unterhaltungsangebot auszuschließen, sei dies nicht vereinbar. Auch im Verhältnis zum Verbraucher bestünde der Rechtssatz, dass Unternehmen, die lebenswichtige Güter öffentlich anbieten, den Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen ablehnen dürfen, sofern für den Kunden keine zumutbare Möglichkeit bestehe, seinen Bedarf anderweitig zu befriedigen. Ein solcher Kontrahierungszwang bestünde auch hinsichtlich des Bedürfnisses nach kulturellen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an Rundfunksendungen. Der Kläger ist der Auffassung, nachdem der von der Beklagten ausgesprochene ?Ausschluss" rechtsunwirksam sei,. stünden ihm bzw.

auch die geltend gemachten Gewinne zu. Jedenfalls sei ein unterstelltes früheres

Teilnahmeverbot durch die jeweiligen Zulassungen zu den Spielen faktisch aufgehoben wor

den, so dass insoweit individuelle Auslobungsverträge zustande gekommen seien. Weder der

Kläger noch andere hätten bei der Spielteilnahme ihre Identität verschleiert, sondern

viermehr auf Frage der Moderatoren ihren Vor- oder Nachnamen genannt bzw. zuerst die Lösung des Rätsels mitgeteilt und erst auf Nachfrage des Moderators ihre Identität preisgegeben.

 

Der Kläger beantragt,1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ? 30.950,? nebst 5 Prozentpunkten ü-

ber dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen.2. Der Beklagte wird verurteilt, die eingerichtete Sperre vom Telefonanschluss des

Klägers zur Rufnummer der Beklagten aufzuheben.3. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 11.12.2003 und Schreiben vom

6.5.2004 von der Beklagten .ausgesprochene Ausschluss des Klägers an der Teil

nahme der Quizsendungen der Beklagten rechtsunwirksam war.4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger an den Quizsendungen der Beklagten

teilnehmen zu lassen.Die Beklagte beantragt

Klaeeabweisung.Die Beklagte trägt vor, die Aufforderung in der Fernsehsendung, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, stelle nur eine invitatio ad offerendum dar, woraufhin die Zuschauer ein Angebot auf Abschluss eines Spielsvertrags abgeben könnten. Eine Annahme durch die Beklagte erfolge sodann entweder durch den Rückruf beim Zuschauer (?Anrufbeantworter-Modus") oder aber beim ?Hot-Button"-Modus durch den Moderator selbst. Die Klage auf Auszahlung der Gewinne sei unbegründet, da als Anspruchsgrundlage nur Spieleverträge in Betracht kämen,

 

 

wodurch aber gemäß § 762 Abs. 1 BGB einklagbare Forderungen nicht begründet würden.

Selbst bei Unterstellung, es läge eine Auslobung i.S. von § 657 BGB vor, sei diese durch die

Schreiben vom 11.12.2003 (Anlagen K 2 und K 3) bzw. vom 6.5.2004 (Anlage K 4) wirksam

widerrufen worden bzw. sei der Kreis der Adressaten einer Auslobung als Ausdruck der Pri-

vatautonomie vor Formulierung der eigentlichen Auslobung beschränkt worden, und diese

Beschränkung dem Kläger bzw. als Willenserklärung zugegangen. Eine

Selbstbindung der Beklagten durch Aufstellung der auf ihrer Homepage hinterlegten Mit

machregeln bestünde insoweit nicht, da es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen

handele und die Mitmachregeln darüber hinaus nicht abschließend seien. Auch in dem Um

stand, dass dem Kläger bzw nach dem Ausschluss mehrmals die Teilnahme

an Gewinnspielen gelungen sei, sei kein entsprechender konldudenter Widerruf des Aus

schlusses durch die Beklagte, vertreten durch den jeweiligen Moderator, zu sehen, da es dem

Moderator an dem hierfür erforderlichen. Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Die Beklagte

ist der Auffassung, ein Kontrahierungszwang bestünde nicht, sie könne vielmehr selbst über

den Kreis der möglichen Teilnehmer an den Gewinnspielen entscheiden. Grund für die Sper

rung häufig gewinnender Teilnehmer sei zum einen die - insbesondere bei den übrigen Zu

schauem entstehende ? Vermutung, dass sich die häufigen Gewinner einen Vorsprung durch

unerlaubte Hilfsmittel verschafft hätten bzw. der bei den übrigen Zuschauern entstehende

Eindruck, bestimmte Anrufer würden bevorzugt. Diesbezüglich habe es bereits häufige Be

schwerden von Zuschauem über Mehrfachgewinner gegeben,'welche die Ordnungsgemäßheit

der wiederholten Gewinne anzweifelten (vgl. Anlagenkonvolut B 3). Eine weitere Motivation

für die Beklagte sei es, unangemessen hohe Telefonrechnungen von Teilnehmern zu verhin

dern. Die Beklagte betont, die von ihr veranstalteten Gewinnspiele stellten kein Glüekspiel in

rechtlicher Hinsicht dar, sondern vielmehr Gewinn- und Geschicklichkeitsspiele, bei denen

die geistige Fähigkeit die Entscheidung über Gewinn oder Verlust 'bestimme.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteibevollmächtigten eingereichten Schriftsätze, die übergebenen Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2004 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Gewinnauszahlung, Aufhebung der Telefonsperre und Zulassung zur Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ?Ausschlusses" an der Teilnahme der Quizsendungen der Beklagten bestehen nicht.I. Die geltend gemachten Ansprüche auf Gewinnauszahlung aus eigenem und abge-

tretenem Recht in Höhe von insgesamt 6 30.950,? sind nicht begründet. Der Klä

ger wurde von der Beklagten rechtswirksam von der

Teilnahme an ihren Quizsendungen ausgeschlossen, so dass die geltend gemachten

Gewinnansprüche nicht entstanden sind.1. Die zwischen der Beklagten und den Teilnehmern an ihren Quizsendungen entstehende Rechtsbeziehung stellt eine Auslobung i.S. von § 657 BGB dar, bzw. ist zummdest als Rechtsbeziehung sui generis mit auslobungsähnlichem Charakter einzustufen. Die Auslobungserklärung i.S. von § 657 BGB erfolgt jeweils durch die Aufforderung der Quizsendungsmoderatoren an die Zuschauer,die richtige Lösung des gestellten Rätsels zu ermitteln und die eingeblendete Nummer gegen eine Gebühr von ? 0,49 anzuwählen, um den jeweils ausgelobten Geldgewinn zu erzielen. Durch dieses einseitige Rechtsgeschäft entsteht für denjenigen Teilnehmer, der bei Durchstellung in die Sendung die richtige Lösung nennt, ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des ausgelobten Gewinns.
Es handelt sich hierbei nicht um eine unvollkommene Verbindlichkeit i.S. von § 762 BGB, da die Auslobung nicht von § 762 BGB erfasst wird (vgl. Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Aktualisierung Aug. 2004, § 762 Rn. 5). Auch wird vorliegend die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch die geistige Leistung der Teilnehmer bestimmt und nicht lediglich Glück ?belohnt", so dass der Normzweck des § 762 BGB, dem zufolge Spiel- und Wettverträge primär wegen ihrer Gefährlichkeit für unwirksam erklärt werden, nicht zum Tragen kommt. Zwar hängt auch vorliegend eine erfolgreiche Spielteilnahme insoweit vom Zufall ab als die Auswahl des Anrufers durch einen Zufallsgenerator bestimmt wird, was aber an dem schwerpunktmäßig auslobenden Charakter der Rechtsbeziehung nichts ändert. So ist auch in § 659 Abs. 2 Satz 2 BGB im Rahmen der Auslobung für den Fall, dass die ausgelobte Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden ist, eine Entscheidung durch Los gesetzlich vorgesehen. Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der auslobende Charakter nicht dadurch entfällt, dass die Möglichkeit einer erfolgreichen Spielteilnahme aus spieltechnischen Gründen teilweise auch vom Zufall abhängt.2. Der Kläger wie auch ist durch die Schreiben der Be-

klagten vom 11.12.2003 (Anl. K 2 undK3) wirksam von allen künftigen Spie-leauslobungen ausgeschlossen worden.

a) Die Auslobung i.S. von § 657 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft wobei der Kreis der Adressaten, der Inhalt der ausgelobten Handlung, ihr Zeitpunkt und weitere Bedingungen durch den jeweils Erklärenden bestimmt werden (vgl. Bamberger/Roth, a.a.O., § 657 Rn. 7).
Gemäß § 658 BGB kann eine bereits erfolgte Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden und zwar entweder durch nicht empfangsbedürftige öffentliche Bekanntmachung der gleichen Art, in der die Auslobung erfolgte, oder durch empfangsbedürftige besondere Mitteilung an diejenigen, denen gegenüber widerrufen werden soll (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, <22. Auflage 2003, § 658 Rn. 1).
Genauso ist es aber im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG, §311 Abs. 1 BGB) möglich, bereits vor öffentlicher Bekanntmachung der Auslobung einzelne potentielle Adressaten durch individuelle Willenserklärung von den Erklärungs wirkungen der späteren Auslobung auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss wird wirksam, sobald sie demjenigen, der von der Auslobung ausgenommen werden soll, zugeht. Eine derartige Beschränkung kann auch für eine Vielzahl von künftigen Auslobungen vorgenommen werden, wenn dies gegenüber dem von der Auslobung ausgenommenen entsprechend erklärt wird.b) Die aus dem Grundsatz der Privatautonomie resultierende Möglichkeit,

den Kläger von der Teilnahme an weiteren Spielen

der Beklagten rechtswirksam auszuschließen wird im vorliegenden Fall nicht durch einen bestehenden Kontrahierungszwang eingeschränkt.

 

aa) Die Vorschriften des GWB sind vorliegend nicht geeignet, einen Kontrahierungszwang zu begründen, da diese jeweils nur im Verhältnis zwischen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr gelten.bb) Ein Abschlusszwang lässt sich vorliegend auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten. Zwar ist anerkannt, dass ein Unternehmer, der lebenswichtige Güter wie z.B. Wasser, Strom, Krankenhäuser, Museen, städtische Badeanstalten öffentlich anbietet, den Vertragsschluss gegenüber einem Verbraucher nur aus sachlichen Gründen ablehnen darf, sofem für den Kunden keine zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Bedarf anderweitig zu befriedigen (vgl. Palandt^Heinrichs, a.a.O., Einführung vor § 145 Rn. 10); die aktive Teilnahme eines Fernsehzuschauers an den Gewinnspielen der Beklagten ist demgegenüber zur Bedarfsdeckung im Rahmen einer normalen Lebensführung eines Durchschnittsmenschen nicht erforderlich. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus rundfunkrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Rund-funkstaatsvertrag, insbesondere wurde der Kläger nicht vom Empfang der durch die Beklagte ausgestrahlten Sendungen ausgeschlossen.cc) Auch die von der Beklagten auf ihrer Homepage im Internet veröf

fentlichen ?Mitmachregeln" (Anlage K 11) stehen einem individu

ellen, vor öffentlicher Bekanntmachung der Auslobung ausgespro

chenen Ausschluss des Klägers durch einsei

tige zugegangene Willenserklärung der Beklagten nicht entgegen.

 

Den ?Mitmachregeln" der Beklagten kann keine Selbstbindung dahingehend entnommen werden, dass ein Ausschluss von Teilnehmern ausschließlich bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe (Minderjährigkeit; Einsatz von verbotenen Wählprogrammen) in Betracht kommt.
Vielmehr steht es der Beklagten in Ausübung der ihr zustehenden Privatautonomie frei, einzelne Personen durch individuelle Willenserklärung von der Teilnahme auszuschließen.dd) Selbst wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten der Auslobung über einen Fernsehsender an die Allgemeinheit, wobei dem angesprochenen Femsehpublikum vor dem Hintergrund der. ?Mitmachregel" der Beklagten nicht zu erkennen gegeben wird, dass im Falle häufiger erfolgreicher Spieleteilnahme ein zukünftiger Ausschluss droht, eine derartige individuelle Teilnahmebeschränkung eines sachlichen Grundes bedürfte,so wäre nach Auffassung der Kammer auch diese Voraussetzung hier zu bejahen.
Ein sachlicher Ausschlussgrund setzt insoweit keine besondere moralisch hochstehende Motivation voraus, sondern kann auch in wirtschaftlichen Interessen der Beklagten begründet sein. Vorliegend dient der Ausschluss häufiger Gewinner der Funktionsfähigkeit des Spielekonzepts der Beklagten. Die auffallend häufige erfolgreiche Teilnahme einzelner Personen fuhrt bei den übrigen Fernsehzuschauern, insbesondere bei erfolglos teilnehmenden Anrufern, zu der Vermutung einer nicht vorhandenen Chancengleichheit bzw. vorgenommenen Mampulationen und kann in Konsequenz zu einem fühlbaren Teilnahmerückgang führen. Dass die Beklagte als wirtschaftliches Unternehmen dem entgegen zu

 

 

wirken versucht, um ihr Spielekonzept aufrecht zu erhalten, stellt einen objektiven und sachlichen Grund ohne diskriminierenden Charakter dar.ee) Die Grundsätze der negativen Vertragsfreiheit finden ihre Grenze,

wenn sich die Verweigenmgshaltung als sittenwidrig i.S. von § 826

BGB darstellt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einführung vor § 145

Rn. 10). Die Motivation der Beklagten für den Ausschluss des Klä

gers hegt vorliegend in dessen häufigen er

folgreichen Teilnahme an den Quizsendungen begründet, wodurch

den übrigen Fernsehzuschauern die Gewinnchance genommen wird

(siehe oben unter dd.). Ein sittenwidriger diskriminierender Aus

schluss liegt hierin nicht.3. Der gegenüber dem Kläger wirksam ausgesproche-

ne Ausschluss von der Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten ist

nicht konkludent durch die späteren erfolgreichen Gewinnspielteilnahmen des

Klägers aufgehoben worden. Soweit die jeweiligen

Moderatoren die Gewinnspiele mit dem Kläger durch-

führten, fehlte ihnen jegliches Erklärungsbewusstsein zur Aufhebung der aus

gesprochenen Ausschlüsse. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Mode-

ratoren der Tatsache, dass der Kläger von der Spiel-

teilnahme ausgeschlossen waren, bewusst waren. Dies war auch für den Kläger

erkennbar, sodass auch aus deren Sicht kein rechtsver-

bindlicher Widerruf der ausgesprochenen Ausschlüsse erklärt worden ist (§§ 133, 157 BGB).

 

4. Die geltend gemachten Anspräche auf Gewinnauszahlung lassen sich auch nicht auf § 661 a BGB stützen. Es fehlt bereits an dem Tatbestandmerkmal der Zusendung einer Gewinnzusage i.S. einer verkörperten Erklärung (vgl. Pa-landt/Sprau, a.a.O., § 661 a Rn. 2).II. Die zulässigen Klageanträge Ziff. 2. und Ziff. 4. auf Aufhebung der eingerichteten Telefonsperre und Verurteilung der Beklagten an Zulassung des Klägers zur Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten sind ebenfalls nicht begründet. Wie oben unter I. ausführlich dargelegt, wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2003 und 6.5.2004 (vgl. Anlagen K 2 und K 4) rechtswirksam von der Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten ausgeschlossen. Ein Kontrahierungs-zwang besteht für die Beklagte insoweit nicht.III Der mit Ziff. 3. der Klage begehrte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses des Klägers bereits unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die begehrte Feststellung bereits im Rahmen der Beurteilung der übrigen gestellten Leistungsanträge zu treffen ist und der begehrte Feststellungsantrag hierzu subsidiär ist. Darüber hinaus ist der Antrag auf Feststellung der Rechtsunvvirksamkeit des mit Schreiben vom 11.12.2003 und vom 6.5.2004 (Anlagen K2 und K4) ausgesprochenen Ausschlusses entsprechend den unter I. dargestellten rechtlichen Erwägungen auch unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Lieber
Vors. Pachter am Landgericht

Meinhardt
Richter

am Landgericht

Dr. Ruhwinkel
Richterin