Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Mehrwertdienste-Ansprüchen erlaubt ist <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.06.2012 - Az.: III ZR 227/11).
In Fall einer Forderungsabtretung würden für Mehrwertdienste die gleichen Voraussetzungen gelten wie für normale Telefon-Entgelte. Rechtsgrundlage sei <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG.
Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hatte das TK-Unternehmen, das den ursprünglichen Mehrwertdienst erbracht hatte, die Forderung an ein Tochter-Unternehmen abgetreten. Das wiederum hatte die Ansprüche an die jetzige Klägerin weiter übertragen.
Zwar erlaube, so der BGH, <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG die Abtretung von TK-Entgelten an Dritte, jedoch nur die einmalige Datenweitergabe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dies sei mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz nicht vereinbar.
Da hier eine solche "Kettenweitergabe" erfolgt sei, greife <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 TKG als Rechtsgrundlage nicht ein, so dass die Abtretung rechtswidrig gewesen sei.