OLG Schleswig: Schadensersatz von 5.000,- EUR für Filesharing von Computerspiel

Ein Schadensersatz von 5.000,- EUR für ein mittels Filesharing rechtswidrig angebotenes Computerspiel ist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betrag um den 227fachen Wert des Verkaufspreises handelt (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2018 - Az.: 6 U 41/17).

Es ging um das Computerspiel "Dead Island", das von der Beklagten bzw. ihrem Sohn urheberrechtswidrig per Filesharing angeboten wurde. Neben anderen Ansprüchen begehrte die Rechteinhaberin auch einen Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR.

Das OLG Schleswig stufte diese Höhe als angemessen ein:

"Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000 EUR hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung (...) als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können.

Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist.

Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für das Computerspiel – rund 22 € – im Rahmen des Vertretbaren."

Insbesondere sei das Filesharing nicht vergleichbar mit einem einfachen Ladendiebstahl, da die Schadenskonsequenzen deutlich umfangreicher und intensiver seien.

Auch eine etwaige Werbewirkung durch die unentgeltliche Weitergabe des Spiels müsse die Klägerin sich nicht anrechnen lassen. Zum einen würde damit in unangemessener Weise der Schädiger entlastet. Zum anderen sei vollkommen offen, ob und in welchem Umfang tatsächlich in diesen Fällen eine positive Wirkung auf den Absatz des Produktes erfolge.