OVG Münster: Mehrwertdienstenummern können präventiv abgeschaltet werden

In einem aktuellen Beschluss hat das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.03.2010 - Az.: 13 B 226/10) entschieden, dass eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer auch präventiv abgeschaltet werden kann, wenn zukünftige Rechtsverstöße wahrscheinlich sind.

In der Vergangenheit rief der Kläger Verbraucher an und teilte diesen mit, sie hätten einen Preis gewonnen und müssten eine 0900-Rufnummer anwählen. Die verklagte Bundesnetzagentur schaltete daraufhin die entsprechenden Rufnummern ab.

Da die Behörde zukünftige Rechtsverstöße durch den Kläger befürchtete, deaktivierte sie präventiv weitere Rufnummern des Klägers.

Der Kläger sah dies als unzulässig an, da die abgeschalteten Rufnummern-Blöcke zu keinem rechtswidrigen Zweck eingesetzt worden seien.

Diese Ansicht teilte das OVG Münster nicht. Vielmehr hielt es die Maßnahmen der Bundesnetzagentur für rechtmäßig.

Es sei zulässig, Mehrwertdiensterufnummern auch präventiv abszuschalten, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr für Rechtsverstöße bestehe.

Dies sei hier zu bejahen. Der Kläger habe seine rechtliche Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, indem er unerlaubt Verbraucher angerufen und rechtswidrig für eine 0900-Rufnummer geworben habe. Es sei zu befürchten, dass auch die weiteren Nummern in absehbarer Zeit zu diesem Zweck eingesetzt würden. Eine präventives Handeln sei daher gerechtfertigt.