Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden, da dies datenschutzwidrig ist <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile werbe-opt-ins-im-rahmen-telefonischer-service-calls-datenschutzwidrig-oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-20150731 _blank external-link-new-window>(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14).
Die Klägerin führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten durch (sogenannte Service-Calls). Im Rahmen dieser Anrufe wurden auch Opt-Ins für Werbung (Telefon, E-Mail, SMS) eingeholt.
Die Kunden wurden am Ende des Gesprächs gefragt:
"Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?"
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz stufte dies als datenschutzwidrig ein, da die Telefonnummer des Kunden auch für Werbung verwendet werde. Für eine solche Nutzung habe der Kunde jedoch keine Einwilligung gegeben. Auch sei eine derartige Verwendung nicht mehr von der vertragsgemäßen Datennutzung (§ 28 BDSG) gedeckt. Der Berliner Beauftragte erließ daraufhin eine behördliche Untersagungsverfügung. Gegen diese ging das betroffene Unternehmen gerichtlich vor.
Das VG Berlin wies die Klage ab <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einholung-von-werbe-opt-ins-im-rahmen-telefonischer-service-calls-datenschutzwidrig-verwaltungsgericht-berlin-20140507 _blank external-link-new-window>(VG Berlin, Urt. v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12). Die Telefondaten des Kunden würden zu Werbezwecken genutzt und für eine solche Verwendung liege keine Erlaubnis vor. Zwar dürften die Service-Calls durchgeführt werden. Unzulässig sei aber die spätere Abfrage eines Opt-Ins.
Diese Entscheidung hat des OVG Berlin-Brandenburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile werbe-opt-ins-im-rahmen-telefonischer-service-calls-datenschutzwidrig-oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-20150731 _blank external-link-new-window>(Beschl. 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14) in der Berufungsinstanz bestätigt und damit im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten für einwandfrei erklärt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtskonform Einwilligungen erheben wollen. RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standardwerkes <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels".