OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "software-billiger.de" und "notebooksbilliger.de"

Zwischen der Domain "software-billiger.de" und der Marke "notebooksbilliger.de" besteht keine Verwechslungsgefahr, so dass eine Markenverletzung ausscheidet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 6 U 154/16).

"Notebooksbilliger.de" hatte die Betreiber der Webseite "software-billiger.de" abgemahnt, da sie sich u.a. in ihren eingetragenen Markenrechten verletzt sah. Dagegen wehrte sich die Abgemahnten und erhoben negative Feststellungsklage.

Die Frankfurter Richter gaben der Klägerseite weitgehend Recht und verneinten einen Markenverstoß.

Die Übereinstimmung in dem Bestandteil "billiger.de" reiche nicht aus, um eine klangliche oder bildliche Ähnlichkeit anzunehmen, so die Richter.

Es bestünde auch keine begriffliche Ähnlichkeit. Es genüge nicht, Hardware und Software beide den Bereich Computer beträfen. Die Begriffe hätten vielmehr jeweils eine unterschiedliche Bedeutung.

Dem Bestandteil "billiger.de" komme in dem angegriffenen Zeichen keine selbständige Stellung zu. Er sei vielmehr untrennbarer Teil einer als Slogan ausgestalteten Gesamtbezeichnung.