Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskonto haftet für die seinen Account geschlossenen Verträge (OLG Celle, Urt. v. 09.07.2014 - Az.: 4 U 24/14).
Der Kläger erwarb bei eBay eine Lackieranlage. Unklar war, wer der Verkäufer war. Das Angebot wurde vom Account der Beklagten zu 1) gemacht. In dem Angebot hieß es wörtlich:
"Lackierkabine ist von Bekannten, hat er vor drei Monaten selbst gekauft, wegen Platzmangel muss die leider wieder verkaufen."
Die Beklagte zu 1) gab dem Beklagten zu 2), ihrem Bekannten, die Zugangsdaten für ihren eBay-Account, damit dieser das Geschäft abwickeln konnte.
Bei der Abwicklung des Vertrages kam es zu Schwierigkeiten, so dass der Kläger seinen Anspruch auf Übergabe der Ware gerichtlich geltend machte.
Das OLG Celle bejahte einen Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1), da sie Inhaberin des eBay-Mitgliedkontos sei.
Es liege hier eine Duldungsvollmacht durch die Beklagte zu 1) vor, denn der Beklagte zu 2) habe mit ihrem Wissen und Wollen gehandelt. Angesichts des Umstandes, dass der Verkauf über den Account der Beklagten zu 1) stattgefunden habe, gehe der geschäftliche Verkehr davon aus, dass auch der Inhaber dieses Accounts Vertragspartner werde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Beschreibung des Angebots. Dort werde zwar erklärt, dass die Ware ursprünglich einem Dritte gehöre. Daraus lasse sich aber nicht der Rückschluss ziehen, dass dieser Dritte Verkäufer der Ware sein wolle.