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OLG München: "Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß"

(Beschluss v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05)



Leitsatz:

1. Die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele sind grundsätzlich weder wettbewerbswidrig noch strafbar.

2. Der Teilnehmer wird in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert.

3. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist nur dort gegeben, wo ein Moderator vortäuscht, dass keine Teilnehmer anrufen würden, obwohl dies nicht zutrefft, um Personen zur Teilnahme zu bewegen.

4. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer verstößt nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.

5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird.



Beschluss


In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Oberlandesgericht München (...) folgenden Beschluss:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.07.2005 - Az. 17 HKO 13392/05 wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Hilfsanträge der Antragstellerin gemäß ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 05.08.2005 werden ebenfalls als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000,-- EURO festgesetzt.


Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 I Nr. 2 ZPO und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie bleibt in der Sache sowohl nach Haupt- als auch nach den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

2. Das Landgericht hat ebenso ausführlich wie zutreffend begründet, warum der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 07.07.2005 keinen Erfolg haben konnte. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

3. Die Behauptung der Antragstellerin, das "Hot-Button-Verfahren" sei über einen langen Zeitraum ebensowenig aktiviert gewesen wie das Prinzip "Anrufbeantworter" ist von der Antragsgegnerin bestritten worden und durch die eidesstattliche Versicherung der Frau Barth vom 28.06.2005 nicht glaubhaft gemacht. Wollte man dennoch unterstellen, dies sei tatsächlich der Fall gewesen, hätte die Antragstellerin ihren Antrag nicht dahin formulieren dürfen: "... wobei die Verbindung durch ein automatisiertes Losverfahren oder durch ein sonstiges Verfahren, dessen Ergebnis vom Zufall abhängt...".

4. Auch ein nur halbwegs verständiger Teilnehmer am streitgegenständlichen Gewinnspiel weiß, dass

a) er für die Teilnahme ein Entgeld zu entrichten hat in Gestalt der Telefongebühren und
b) nur eine Chance besteht, Gewinner zu werden.

5. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Frage des unerlaubten Glückspiels anders zu beurteilen als die dafür besonders berufenen Strafverfolgungsbehörden.

6. Die in der Beschwerde neu gestellten Hilfsanträge sind, wie das Erstgericht im Abhilfebeschluss vom 09.08.2005 ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, mangels Dringlichkeit zurückzuweisen. Der Antragsteller hätte diese Anträge von Anfang an stellen können, hat es aber nicht getan. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Untersagung der mit den Hilfsanträgen verfolgten Variante nicht dringlich ist.

7. Kosten: § 97 Abs.1 ZPO. Streitwert: §§ 3, 5 ZPO, 43 GKG. Dabei waren für den Streitwert nur die Hilfsanträge 1 und 2 zu berücksichtigen. Der Hilfsantrag 3 ist lediglich eine Kombination der beiden ersten.



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