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Mehrwertdienste & Recht
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Einführung

BGH

- "Anwalts-Hotline"

- "Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten"

- "Rückzahlungs-Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten"

KG Berlin

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften IV"

OLG Düsseldorf

- "DTAG-Inkassopflicht bei Mehrwertdiensten"

OLG Hamburg

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften II"

- "Klingeltöne und Urheberrecht IV"

OLG Hamm

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften III"

OLG Köln

- "Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming für einen Mehrwertdienst I"

OLG München

- "Gewinnspiel-Ausschluss bei 9 Live rechtmäßig"

- "Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß"

LG Bielefeld

- "Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten II"

LG Freiburg

- Kein Glücksspiel bei 9 Live

LG Hamburg

- "Klingeltöne und Urheberrecht"

- "Klingeltöne und Urheberrecht II"

- "Klingeltöne und Urheberrecht III"

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften I"

LG Hannover

- "Preisangabepflichten bei Flirt-SMS"

VG Köln

- "Abschaltung von 0190-Rufnummern zum 31.12.2005"

- "Abschaltung von 0900-Rufnummer wg. fehlender Preisangabe"

- "Ping- und Lockanrufe mittels 0190-Rufnummern"

- "RegTP darf Fax-Spamming für 0900-Rufnummer untersagen"

- "Tastendruckmodell bei Mehrwertdiensten"

LG Memmingen

- "0190 und Gewinnspiele"

LG München

- "Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß"

- "Call-Agents bei Flirt-SMS wettbewerbswidrig"

- "GEMA-Wahrnehmung bei Klingeltönen"

AG Aachen

- "Beweislast bei Premium SMS I"

AG Elmshorn

- "Beweislast und Anscheinsbeweis bei Premium SMS II"

AG Gütersloh

- "Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten I"

BGH: "Anwalts-Hotline"

(Urteil vom 29.09.2002 - Az: I ZR 44/00)



Leitsätze:

1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.

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