AG Gütersloh: "Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten I"
(Urt. v. 23.04.2004 - Az: 10 C 906/03)
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses haftet nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
für Mehrwertdienste-Gespräche, die ein Familienmitglied oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss geführt hat.
2. Etwas anderes gilt nur dort, wo eine solche Anscheins- und Duldungsvollmacht vertraglich wirksam vereinbart wurde.
Hinweis:
Die Entscheidung wurde in der Berufung bestätigt: LG Bielefeld (Urt. v. 15.09.2004 - Az: 22 S 162/04)
Urteil
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Gütersloh (...) für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700 € abzuwenden, soweit nicht der Beklagte seinerseits vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht Verbindungsentgelte des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T (...) GmbH und Co KG.
Vom 26.3. - 22.4. 2002 wurden vom Festnetzanschluss des Beklagten aus eine Viel-zahl von Gesprächen unter der Zielrufnummer "118xy" geführt, die die T (...) GmbH und Co KG über eine von ihr angebotene "Diensteplattform" zu den entsprechenden Mehrwertdiensteanbietern vermittelte.
Unstreitig wurden alle diese Gespräche, die unter dem 2.5.2002 mit 2892,95 €, und unter dem 4.6.2002 mit 1157,77 € - insgesamt 4.050,72 € - in Rechnung gestellt wurden, von dem am (....)1986 geborenen Sohn des Beklagten geführt. Wegen der Einzelverbindungsnachweise wird auf deren Kopien (Blatt 11 - 18 der Akten) verwiesen.
Nach Zugang der ersten Rechnung ließ der Beklagte für seinen Festanschluss sämtliche Fernrufnummern sperren.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte auch für die Anrufe seines Sohnes, denn allein er sei als Anschlussinhaber maßgeblicher Vertragspartner der Zedentin. Auch der Inhalt der geführten Gespräche sei für die Zahlungspflicht unmaßgeblich.
Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme von 441,96 EUR Mahn -, Kontoführungs -und Inkassokosten, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4050,72 € nebst 5 Prozent-punkte über dem Basiszins seit dem 9.4.2003 sowie 2,- € Mahn-kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet Anzahl, Dauer und Preis der berechneten Telefonate, und macht geltend, der Minderjährigenschutz müsse, da der Sohn monatlich nur 50 EUR Taschengeld erhalte, berücksichtigt werden. Zudem seien entgegen der Preisangabeverordnung die zeitbezogenen Kosten der Zedentin nicht genannt worden.
Das Gericht hat den Beklagten nach § 141 ZPO persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.4.2004 (Blatt 63 - 65 der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist - so weit sie nach Teilrücknahme noch im Streit steht - in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten keine Zahlung der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte verlangen.
Dabei mag noch dahin stehen, ob die Zedentin als Netzbetreiberin ihrerseits im Hinblick auf § 15 I der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in der Fassung vom 20.08. 2002 (BGBl. I, S. 3365) überhaupt berechtigt wäre, der Klägerin abgetretene Ansprüche der Mehrwertdienstbetreiber geltend zu machen, denn auch abgetretene eigene vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten scheiden aus.
Auf den eigentlichen Telefondienstvertrag mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, denn bei den hier in Rede stehenden Anrufen liegen mehrere rechtlich selbständige Verträge vor: zum einen der Telefondienstvertrag mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) - um den es hier aber nicht geht und der - ebenfalls hier nicht relevante Vertrag - mit dem Mehrwertdienstanbieter - und zum anderen der hier allein interessierende Vertrag mit der Zedentin der Klägerin, (vgl.:
BGH MDR 2002, S. 264 ff.), der für jedes Telefonat einzeln zwischen Anrufer und Anbieter geschlossen wird.
Das Zustandekommen dieses Vertrages beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln.
Da der Beklagte die Gespräche unstreitig nicht selbst geführt hat, käme eine Haftung für die Telefonate seines Sohnes nur dann in Betracht, wenn der Beklagte sie sich zurechnen lassen müsste.
Das besondere Problem der Mehrwertdienste besteht darin, daß bei Ihrer Inanspruchnahme nicht nur die eigentlichen Verbindungsentgelte, sondern daneben weitere Vergütungen des Mehrwertanbieters anfallen. Wollte man den Anschlußinhaber generell auch für derartige, weder selbst in Anspruch genommene, noch bewußt geduldete oder auch nur gewünschte Entgelte haften lassen, so verlöre das Telefon damit seinen originären Charakter als Kommunikationsmittel und würde quasi zu einer "Vertragsmaschine", die den Anschlußinhaber in die vertragliche Haftung drängt und allein deshalb mit horrenden Kosten belastet, weil er die - unterdessen außerordentlich zahlreichen - Nummerngassen der Mehrwertdienste nicht hat sperren lassen.
Faktisch bedeutet das, den Anschlußinhaber mit dem - jedem Mehrwertdienst innewohnenden - Risiko eines Mißbrauches allein deshalb zu belasten, weil er gegebene Sperrmöglichkeiten nicht genutzt hat. Das ist unbillig, denn der Netzbetreiber hat dieses Risiko durch die Schaffung des Zuganges zu den Mehrwertdiensten mit verursacht und profitiert auch wirtschaftlich von diesen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03-).
Es kommt hinzu, daß die Annahme einer Haftung auch für derartige Anrufe den Anschlußinhaber für Verbindlichkeiten seiner minderjährigen Kinder in die Pflicht nähme, für die er selbst, wäre der Vertrag nicht über das Telefon geschlossen, sonst ebensowenig wie - wegen des Minderjährigenschutzes - das Kind haften würde. Hätte beispielsweise der Sohn des Beklagten über das Telefon ohne elterliche Einwilligung eine teure Stereoanlage bestellt, so wäre ein derartiger Kaufvertrag unter den Vorausset-zungen der §§ 105 BGB ff. wirkungslos, und auch der Beklagte würde selbst nicht haften.
Für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste kann nicht allein deshalb anderes gelten, weil sie typischerweise nur per Telefon abgerufen werden, denn diese Gegebenheiten schaffen Netzbetreiber und Mehrwertdienstanbieter selbst.
Eine generelle Zurechnung der Anrufe von Familienmitgliedern auf den Anschlußinhaber begegnet aber nicht nur aufgrund dieser grundlegenden Problematik Bedenken.
Aus der Verpflichtung zu - unterlassenen - Schutzvorkehrungen gegen derartige Kostenexplosionen (Sperrung der Mehrwert-Nummerngassen) läßt sich eine generelle Zurechnung nicht herleiten (so aber z.B.: Schlegel MDR 04, 125 ff. - 126-).Abgesehen davon, daß derartige Auffassungen im Zirkelschluß die Zurechnung auf Nebenpflichten oder Obliegenheiten stützen, die das Vertragsverhältnis zum Anschlußinhaber, das sie begründen sollen, bereits voraussetzen, bestehen solche Verpflichtungen ohne äußeren Anlaß nicht (vgl.: BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03-), und im vorliegenden Fall - siehe dazu unten - fehlte es an einem solchen Anlaß.
Auch aus § 16 III S.3 TKV läßt sich eine generelle Zurechnung nicht herleiten. Abgesehen davon, daß auch diese Norm bereits einen Vertrag voraussetzt, regelt sie nur die Folgen einer nicht vom Anschlußinhaber zu vertretenden Nutzung, nicht aber deren Voraussetzungen.
Freilich stellt der Bundesgerichtshof in der oben angegebenen Entscheidung lapidar fest, die dortige Beklagte habe sich Handlungen ihres - ebenfalls minderjährigen - Sohnes (dort: Herstellen eines Internetzuganges) zurechnen zu lassen, meint aber, weder dieser noch die Beklagte hätten für die dort über einen versteckten Dialer hergestellten Verbindungen einzustehen, da sie diese nicht nach §§ 276, 278 BGB zu vertreten hätten.
Diese Einschätzung ist nach dem dort eingeschlagenen Begründungsweg konsequent, denn die Entscheidung läßt im Kern offen, ob dort überhaupt ein Vertrag zustande gekommen war; aus ihr nun allerdings zu folgern, die vertragliche Zurechnung lasse sich ansonsten auf die genannten Normen stützen, geht fehl.
Die §§ 276, 278 BGB regeln nämlich die Konsequenzen von vertraglichen Pflichtverletzungen, betreffen also das Maß und den Umfang der vertraglichen Sekundärhaftung. Hier aber geht es nicht um diese, sondern um die Frage der Primärhaftung, also um die Entgeltpflicht und deren vertragliche Begründung.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung MDR 02, 264 ff. die dortige Beklagte für - angeblich - von deren Vater geführte 0190-Telefonate hat haften lassen, hat er dafür keine nähere Begründung gegeben. Das mag daran liegen, daß dort mehr die Frage, ob eine eventuelle Sittenwidrigkeit der mit diesen Telefonaten geführten Sexgespräche die Vergütungspflicht für die Telefonate beeinflußt, im Vordergrund stand. Soweit der Entscheidung allerdings die undiskutierte Annahme einer generellen Zurechnung vom eigenen Anschluß geführter Telefonate Dritter über die Figur der Anscheinsvollmacht zugrunde liegen sollte, begegnet diese Bedenken, da sie in die Nähe einer Gefährdungshaftung gerät (vgl.: Fluhme NJW 02, 3519 ).
Es kommt deshalb auf die Umstände des konkreten Falles an.
Danach käme hier eine Haftung des Beklagten, da Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung des Sohnes zu derartigen Gesprächen weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich sind, allein aus dem Gesichtspunkt der Duldung - oder Anscheinsvollmacht in Betracht.
Hieran allerdings fehlt es vorliegend.
Die Annahme einer Duldungsvollmacht würde voraussetzen, dass der Beklagte die fraglichen Telefonate seines Sohnes wissentlich geschehen ließ. Allerdings datiert die erste Teilrechnung vom 2.5.2002, ist also mithin dem Beklagten erst nach Anfall sämtlicher Telefonate bekannt geworden. Ein wissentliches Geschehenlassen der streitgegenständlichen Anrufe scheidet mithin aus, da der Beklagte erst im Anschluss an die Telefonate von diesen Kenntnis erlangt hat.
Allerdings hat der Beklagte wissentlich geduldet, daß sein Sohn überhaupt telefonier-te; die hierin liegende Duldungsvollmacht allerdings umfaßte aus der Sicht eines vernünftigen Dritten die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im eingeklagten Umfang nicht. Wer Familienmitglieder telefonieren läßt, tut dies regelmäßig nur im "üblichen" Umfang der bisherigen Telefonnutzung, ersichtlich aber nicht in dem hier berechneten Ausmaß.
Dem läßt sich nicht entgegen halten, daß der "übliche Umfang" als Begrenzungskriterium für die Vollmacht überschreitende Telefonate zu unbestimmt, und für Dritte regelmäßig auch gar nicht feststellbar wäre, denn wie eine solche Eingrenzung handhabbar wird, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004 - III ZR 126/03 -. Zwar betrifft diese Entscheidung eine in etwa "umgekehrte" Konstellation (Haftung des E-hegatten für Telefonate des Anschlußinhabers nach § 1357 I BGB), ist gleichwohl aber für die Frage brauchbar, auf welchen Umfang vom Anschlußinhaber geduldeter Telefonate seiner Familienmitglieder sich der Netzbetreiber einstellen muß.
Hilfreich ist im Übrigen auch das durch die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ins Blickfeld gerückte gesetzliche Haftungsmodell des § 1357 I BGB. Danach ist die Haftung des Ehegatten für vom anderen eingegangene Verpflichtungen der Höhe nach auf die "angemessene Deckung des Lebensbedarfes" der Familie beschränkt. Billigt aber das Gesetz dem Ehegatten schon gegenüber Geschäften seines volljährigen Ehepartners eine Haftungsbegrenzung zu, wird dieser Rechtsgedanke bei der Inanspruchnahme der Eltern für telefonische Geschäfte ihrer minderjährigen Kinder nicht ganz außer Acht gelassen werden können.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß § 1357 I BGB die Haftung über eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung normiert (Palandt - Brudermüller 62. Aufl. BGB § 1357 Rz.3) und auch nur das Verhältnis der Ehegatten gegenüber Dritten regelt, denn hier wie dort geht es um die Zurechnung der Haftung für vertragliche Ansprüche aufgrund von Handlungen anderer. Auch die Schutzrichtung ist vergleichbar, wie die gesetzliche Regelung der §§ 105 BGB und der Umstand belegen, daß dem Gesetz die Haftung der Eltern aus Verträgen ihrer minder-jährigen Kinder fremd ist.
Die Annahme einer Anscheinsvollmacht würde hier voraussetzen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Risiko derartiger Telefonate seines Sohnes hätte erkennen und durch geeignete Maßnahmen verhindern können. Nach der insoweit unwidersprochenen Darstellung des Beklagten im Termin allerdings hat es in der Vergangenheit derartige Telefonate des Sohnes nie gegeben. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Sohn während der Abwesenheit seiner Eltern derartige Anrufe vornehmem könnte, stellte keinen hinreichenden Anlass zu einer zeitweisen Sperrung des Telefon-anschlusses oder einer bloß vorsorglichen Voll - oder Teilsperrung bestimmter Num-merngassen dar (siehe hierzu die auch insoweit tragenden Gründe des BGH - Urteils vom 04.03.2004 - III ZR 96/03-).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 II S. 2 ZPO; die über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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