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Mehrwertdienste & Recht
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Einführung

BGH

- "Anwalts-Hotline"

- "Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten"

- "Rückzahlungs-Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten"

KG Berlin

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften IV"

OLG Düsseldorf

- "DTAG-Inkassopflicht bei Mehrwertdiensten"

OLG Hamburg

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften II"

- "Klingeltöne und Urheberrecht IV"

OLG Hamm

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften III"

OLG Köln

- "Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming für einen Mehrwertdienst I"

OLG München

- "Gewinnspiel-Ausschluss bei 9 Live rechtmäßig"

- "Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß"

LG Bielefeld

- "Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten II"

LG Freiburg

- Kein Glücksspiel bei 9 Live

LG Hamburg

- "Klingeltöne und Urheberrecht"

- "Klingeltöne und Urheberrecht II"

- "Klingeltöne und Urheberrecht III"

- "Klingeltöne in Jugendzeitschriften I"

LG Hannover

- "Preisangabepflichten bei Flirt-SMS"

VG Köln

- "Abschaltung von 0190-Rufnummern zum 31.12.2005"

- "Abschaltung von 0900-Rufnummer wg. fehlender Preisangabe"

- "Ping- und Lockanrufe mittels 0190-Rufnummern"

- "RegTP darf Fax-Spamming für 0900-Rufnummer untersagen"

- "Tastendruckmodell bei Mehrwertdiensten"

LG Memmingen

- "0190 und Gewinnspiele"

LG München

- "Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß"

- "Call-Agents bei Flirt-SMS wettbewerbswidrig"

- "GEMA-Wahrnehmung bei Klingeltönen"

AG Aachen

- "Beweislast bei Premium SMS I"

AG Elmshorn

- "Beweislast und Anscheinsbeweis bei Premium SMS II"

AG Gütersloh

- "Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten I"

OLG Nürnberg: "0190 und Kreditvermittlung"

(Urteil vom 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03)



Leitsätze:

1. Entstehen dem Kunden bereits für die Kontaktaufnahme mit einem Kreditvermittler Gebühren, da dieser dafür eine Telefonmehrwertdienstnummer (sog. "0190"-Nummer) verwendet, so verstößt der Kreditvermittler gegen die §§ 655c, 655d BGB, wonach eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfall geschuldet wird.

2. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschriften ist dann auch wettbewerbswidrig, wenn die Übertretung bewusst und planmäßig zum Mittel des Wettbewerbs gemacht wird, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen.

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